Verhaltenscodex

Führung und soziales Miteinander

  • Alle Mitarbeiter, einschließlich der Geschäftsführung, verpflichten sich, ihre Kollegen mit Fairness und Respekt zu behandeln.
  • Die Geschäftsführung verpflichtet sich als Arbeitgeber sowohl bei Beförderungen als auch bei Einstellungen zur Chancengleichheit. Die Geschäftsführung trifft Entscheidungen zu Einstellungen oder Beförderungen nur unter Berücksichtigung der für die Tätigkeit erforderlichen Qualifikationen und der Erfahrung des Bewerbers.
  • Die Einhaltung von Gesetzen, die Diskriminierung und Belästigung am Arbeitsplatz wegen ethnischer Zugehörigkeit, dem Alter, körperlicher oder geistiger Gesundheitszustand, der Nationalität, der Religionszugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Ausrichtung oder dem Familienstand verbieten, werden von der Geschäftsführung eingehalten und müssen von allen Mitarbeitenden beachtet werden.
  • Gewalt am Arbeitsplatz durch drohendes Verhalten, körperliche Angriffe und ähnliches Fehlverhalten wird von der Geschäftsführung in keiner Weise toleriert und führt bei Verstoß zur sofortigen fristlosen Kündigung.

Umgang mit Kunden und Lieferanten

  • Die Geschäftsführung verpflichtet sich, alle Gesetze, insbesondere die kartellrechtlichen Gesetze und die Handelsgesetze, im Geschäftsverkehr und insbesondere im Umgang mit seinen Kunden und Lieferanten anzuwenden.
  • Allen Mitarbeiten einschließlich der Geschäftsführung ist es untersagt, unlautere oder betrügerische Handelspraktiken bei Kunden- oder Lieferantenbeziehungen vorzunehmen, insbesondere solche, die durch Kartellrecht, Strafgesetze und Handelsgesetze verboten sind.
  • Die Geschäftsführung untersagt allen Mitarbeitern:
  • Verstöße gegen Vorschriften, die dem Schutz des unbeschränkten Wettbewerbs dienen, unter anderem untersagt sie Beteiligung an Absprachen über Preisen oder Preisbestandteile, verbotene Preisempfehlungen, Beteiligung an Empfehlungen oder Absprachen über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über die Aufrechnung von Ausfallentschädigung sowie über Gewinnbeteiligung und Abgaben an andere Bewerber.
  • das Anbieten, Versprechen, Gewähren von unerlaubten Vorteilen an Personen, die Beschäftigten, Geschäftsführern und Vorständen des Auftraggebers, insbesondere des DB Konzerns, nahestehen, und sie untersagt das Leisten konkreter Planungs- und Ausschreibungshilfen, die dazu bestimmt sind, den Wettbewerb zu unterlaufen.
  • – Wettbewerbswidrige Absprachen und Preisabsprachen werden von der Geschäftsführung in keinem Fall geduldet.

Umgang mit Zuwendungen

  • Die Geschäftsführung untersagt sämtlichen Mitarbeitern:
  • das Anbieten, Versprechen, oder Gewähren von Vorteilen an Beamte, Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete (Bestechung oder Vorteilsgewährung) oder an Vorstände, Geschäftsführung oder sonstige Beschäftigte des Auftraggebers, insbesondere der Deutschen Bahn AG oder ihrer Konzernunternehmen (Bestechung im geschäftlichen Verkehr);
  • das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von Vorteilen an freiberuflich Tätige, die im Auftrag des Auftraggebers, insbesondere der Deutschen Bahn AG oder ihre Konzernunternehmen, bei der Auftragsvergabe oder der Auftragsabwicklung tätig sind, z.B. Planer, Berater und Projektsteuerer;
  • im Rahmen der Tätigkeit der Gesellschaft für den Auftraggeber, insbesondere für die Deutsche Bahn AG oder deren Konzernunternehmen, das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von Vorteilen an sonstige in- oder ausländische Beamte, Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder an Angestellte oder Beauftragte sonstiger geschäftlicher Betriebe im Zusammenhang mit der Anbahnung, Vergabe und Durchführung von Aufträgen Dritter.
  • Die Entgegennahme von Geschenken, Provisionen, Zahlungen, Gutschriften, Darlehen oder anderen Zuwendungen, Vergünstigungen oder materiellen Vorteilen von den Lieferanten, Kunden, Auftraggebern etc. der Gesellschaft oder öffentlichen Stellen, gleich ob mittelbarer oder unmittelbarer Art, ist nicht zulässig. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, die Gesellschaft von dem Angebot einer solchen Leistung unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Gelegenheitssachgeschenken von geringem wirtschaftlichen Wert (bis EUR 35,00). Geldgeschenke in jeglicher Form dürfen unabhängig von deren Höhe nie angenommen werden.
  • Die gegenseitige Einladung zu Geschäftsessen oder geschäftlichen Veranstaltungen ist jedoch unbedenklich, sofern damit keine Einflussnahme auf geschäftliche Entscheidungen in Form einer Bestechung verbunden ist.
  • Die Geschäftsführung verpflichtet sich insbesondere auch, dass weder die Mitarbeiter noch Dritte im Namen des Unternehmens Bestechungsgelder für einen geschäftlichen Vorteil zahlen.

Umgang mit Informationen und Geschäftsgeheimnissen

  • Die Geschäftsführung verpflichtet alle Mitarbeiter, die materiellen Vermögenswerte des Unternehmens, dazu gehören insbesondere Gebäudeeinrichtungen, Fahrzeuge und technische Ausrüstungen, zu schützen und pfleglich zu behandeln. Die widerrechtliche Aneignung oder der Missbrauch von Vermögenswerten wird nicht geduldet. Bei Nichtbeachtung werden Regressforderungen gegen den Verursacher geltend gemacht.
  • Die Geschäftsführung verpflichtet alle Mitarbeiter, die immateriellen Vermögenswerte, dazu gehören auch Geschäftsinformationen oder -geheimnisse, vertraulich zu behandeln und diese nicht an unbefugten Personen inner- oder außerhalb des Unternehmens zur Verfügung zu stellen oder sie ihnen zugänglich zu machen.
    – Der Mitarbeiter ist verpflichtet, insbesondere auch nach Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses, alle vertraulichen Angelegenheiten und Geschäftsgeheimnisse der Gesellschaft, mit der Gesellschaft verbundener Unternehmen und der Kunden der Gesellschaft, welche ihm bei Ausübung seiner Tätigkeiten für die Gesellschaft zur Kenntnis gelangen (insbesondere, aber nicht ausschließlich, Verfahren, Daten, Know-how, Marketingpläne, Geschäftsplanungen, unveröffentlichte Bilanzen, Budgets, Lizenzen, Preise, Kosten und Kunden- und Geschäftspartnerlisten) oder von der Gesellschaft als vertraulich bezeichnet werden, streng geheim zu halten.
  • Die Geschäftsführung untersagt allen Mitarbeitern, das unbefugte Verschaffen, Sichern, Verwerten oder Mitteilen von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, den Gesellschaftern des Unternehmens Schaden zuzufügen, sowie das insbesondere zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugte Verwerten oder Mitteilen im geschäftlichen Verkehr anvertrauter Vorlagen oder Vorschriften technischer Art sowie darüber hinaus die zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugte Verwertung oder Weitergabe von im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art und kaufmännischer Information des Auftraggebers, insbesondere der Deutschen Bahn AG oder ihrer Konzernunternehmen, auch auf Disketten und sonstige Datenträger.

Verantwortung gegenüber den Mitarbeitern

  • Die Geschäftsführung verpflichtet sich, für sichere Arbeitsbedingungen zu sorgen und Vorschriften zu Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz einzuhalten.
  • Alle Mitarbeiter sind sowohl für ihre eigene Gesundheit und Sicherheit als auch für die Gesundheit und Sicherheit ihrer Kollegen und jeglicher Personen, die im Umfeld unserer Dienstleistung mitarbeiten, verantwortlich. Die Mitarbeiter verpflichten sich, alle Sicherheitsvorschriften am Arbeitsplatz einzuhalten.
  • Sollten Mitarbeiter im Einzelfall über die Zulässigkeit eines Verhaltens (Anordnung, Maßnahmen etc.) im Unklaren sein bzw. Zweifel haben, darf erst gehandelt werden, wenn der Mitarbeiter im Hinblick auf die Compliance-Verträglichkeit bzw. rechtliche Zulässigkeit fachkundigen Rat beim Geschäftsführer als internem Compliance-Beauftragten oder beim externen Compliance-Beauftragen (siehe nachstehend) eingeholt hat. Stellt ein Mitarbeiter Verstöße gegen das Compliance-Managementsystem und insbesondere gegen den Verhaltenskodex fest, hat er die Geschäftsführung oder den externen Compliance-Beauftragten (siehe nachstehend) zu informieren.
  • Sachkundige Ansprechpartner, die von Mitarbeitern wahlweise anzusprechen sind, um Compliance-bezogene Fragestellungen generell, insbesondere aber auch kurzfristig, klären zu können oder um Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder Regelungen oder Vorgaben bzw. Verhaltensvorschriften (wie bspw. den Verhaltenskodex) der Gesellschaft zu melden, sind
  • der Geschäftsführer als interner Compliance-Beauftragter oder
  • Hr. RA Dr. Riechers, Melchers Rechtsanwälte, Im Breitspiel 21, 69126 Heidelberg, Tel. : 06221 1850 131, Email: a.riechers@melchers-law.com, als externer Compliance-Beauftragter.

 

Eine Meldung von Compliance-Verstößen ist von der Gesellschaft gewünscht und wird ausdrücklich positiv begrüßt. Sie kann auch anonym erfolgen. Unabhängig von der Form der Meldung wird dem Mitarbeiter aus einer solchen Meldung kein Nachteil entstehen. Die Meldung wird streng vertraulich gehandhabt.